29.06.2022, Hessen

Hessen: Stoffpreisgleitklausel auch für Kommunen

Auf Bundesebene hat das Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) schon im März Regelungen zu „Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Auch das Finanzministerium in Hessen reagierte im April mit entsprechenden Regelungen zur Stoffpreisgleitklausel. Mit solchen Klauseln geben die öffentlichen Auftraggeber den Anbietern die Möglichkeit, Anpassungen beim Preis vorzunehmen, wenn der Wert von Materialien am Markt schwierig zu kalkulieren ist.

Inzwischen können auch die Kommunen im Land von den Vorgaben in den Erlassen Gebrauch machen. Ein gemeinsames Schreiben des Innen- und des Wirtschaftsministeriums in Wiesbaden vom 18. Mai formuliert dazu Hinweise.

Keine Berichtspflicht für Kommunen

Erfreulich für die Verwaltungseinheiten: Die für Vergaben auf Landesebene geltenden Berichts- und Dokumentationspflichten müssen die Kommunen nicht berücksichtigen. Das Schreiben stellt klar, dass sich der Gebrauch von Preisanpassungsmechanismen vorwiegend auf neue Vergabeverfahren beziehen sollte. Sollen bestehende Verträge angepasst werden, müssen die Kommunen die Gesetzeslage genau im Blick haben. Denn: Unter bestimmten Bedingungen löst eine Vertragsveränderung eine Pflicht zur Neuausschreibung aus. Ferner sollte der Umgang mit Kostensteigerungen und Bau- sowie Lieferverzögerungen immer als Einzelfall geprüft werden.

 

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