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06.05.2022, Nordrhein-Westfalen

Wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen

Öffentliche Auftraggeber haben − beispielsweise nach § 41 Abs. 1 VgV − mit der Auftragsbekanntmachung ihre Vergabeunterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass sich für die Vergabestelle nach Einleitung des Vergabeverfahrens − etwa durch Bieterfragen − Änderungserfordernisse an den Vergabeunterlagen ergeben.

Sodann stellt sich für den öffentlichen Auftraggeber die Frage, inwieweit die Vergabeunterlagen noch angepasst werden dürfen und ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Nach § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VgV sind bei wesentlichen Änderungen an den Vergabeunterlagen die Verfahrensfristen gegenüber den Bietern angemessen zu verlängern. Dies gilt sowohl für die Fristen zur Abgabe der Angebote als auch der Teilnahmeanträge. Der Begriff der „wesentlichen Änderung“ ist bislang nicht abschließend geklärt und dessen Vorliegen stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – VII-Verg 40/17). Die Schwelle zur Annahme der „Wesentlichkeit“ dürfte jedoch relativ schnell erreicht sein.

Wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen können darüber hinaus auch Angaben in der Auftragsbekanntmachung betreffen, etwa die Änderung der veröffentlichten Eignungs– und Zuschlagskriterien. In solchen Fällen setzt die wirksame Änderung zusätzlich eine Veröffentlichung der Berichtigung voraus. Im EU-Amtsblatt steht hierfür ein entsprechendes Formular „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“ zur Verfügung.

Schließlich dürfen die Änderungen inhaltlich nicht so wesentlich sein, dass sich möglicherweise ein anderer Bieterkreis für die ausgeschriebene Leistung ergibt.

Für Bieter vermittelt § 20 Abs. 3 VgV zudem ein subjektives Recht auf Verlängerung der Angebotsfrist, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

QUELLE

Regina Dembach, Europajuristin (Univ. Würzburg) ist Rechtsanwältin bei der EY Law GmbH an den Standorten Eschborn sowie Mannheim. Frau Dembach berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vergaberecht und Beihilfenrecht sowie im ÖPNV-Sektor.

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