19.05.2015, Baden-Württemberg

Wertgrenzen in Baden-Württemberg

Für Bau-Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich die Wertgrenzen überwiegend aus Paragraf 3 VOB/A. Allerdings gibt es für die kommunalen Auftraggeber eine Sonderregelung. Im Gegensatz zum Land können diese Vergabestellen Aufträge bis zu 20.000 Euro freihändig vergeben. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Ziffer 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 28. Oktober 2011.

Für Landesauftraggeber gelten nach der VwV Beschaffung vom 17. März 2015 neben den in § Absatz 3 bis 6 VOL/A geregelten abgestuften Ausnahmen vom Erfordernis einer öffentlichen Ausschreibung bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte folgende Wertgrenzen: eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb  ist dann zulässig, wenn der Auftragswert nicht mehr als 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Freihändig können Aufträge vergeben werden, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer unter 20.000 Euro liegt.

Eine tabellarische Übersicht zu den Wertgrenzen in Baden-Württemberg erhalten Sie auf der Internetseite der IHK Region Stuttgart.

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