02.03.2015, Deutschland

Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat mit Wirkung zum 1. Januar einen bundesweiten, branchenunabhängigen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde eingeführt. Bisher ergaben sich allgemeine Lohnuntergrenzen im Arbeitsrecht allein aus Tarifverträgen. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber galten dabei nur bundesweite Tarifverträge, die nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder durch Rechtsverordnung für bestimmte Branchen festgesetzt wurden.

ÜBERGANGSREGELUNGEN SIND BIS ENDE 2017 MÖGLICH

Das Mindestlohngesetz schafft diese Tariflöhne nicht ab, es wirkt aber als Untergrenze. Für die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten oder festgesetzten Tariflöhne und für -verträge repräsentativer Tarifvertragsparteien erlaubt die Übergangsregelung eine schrittweise Anpassung bis Ende 2017.

Für Vergabeverfahren sind diese arbeitsrechtlichen Bestimmungen relevant: Öffentliche Auftraggeber müssen im Rahmen der Eignung auch die Zuverlässigkeit und Gesetzestreue von Bewerbern prüfen. Anerkannt ist, dass zu den schwerwiegenden Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit eines Bewerbers infrage stellen können, auch Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz gehören. Das wird künftig wohl auch für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz gelten. Ab einer Geldbuße von 2500 Euro droht der Ausschluss in Vergabeverfahren und für einen „angemessenen Zeitraum“ eine Vergabesperre.

Alle öffentlichen Auftraggeber – außer Sektorenauftraggeber und Baukonzessionäre – , müssen sich beim Gewerbezentralregister über entsprechende Bußgeldentscheidungen informieren. Sie können alternativ auch von Bewerbern das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrunds über eine Eigenerklärung sicherstellen. In jedem Fall muss der Bewerber vor einem Ausschluss gehört werden, sodass er – insbesondere bei erfolgreichem Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen – nachweisen kann, dass seine Zuverlässigkeit wiederhergestellt ist.

Darüber hinaus kann der Mindestlohn auch im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung relevant werden oder zum Ausschluss eines Angebots führen, wenn ausdrückliche entsprechende Kalkulationsvorgaben des Auftraggebers missachtet werden.

Von diesen arbeitsrechtlichen Regelungen müssen die Bestimmungen des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) unterschieden werden. Dieses erlaubt öffentliche Auftragsvergaben nur an Unternehmen, die sich tariftreu verhalten beziehungsweise ein Mindestentgelt von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde zahlen.

WICHTIGSTER UNTERSCHIED BEI UM- UND DURCHSETZUNG

Dem Betrag nach entspricht dieses vergabespezifische Mindestentgelt zwar dem aktuell geltenden Mindestlohn. Trotzdem sind die beiden Gesetze nicht deckungsgleich. Im Gegensatz zum Mindestlohn wird die Höhe des Mindestentgelts nicht jährlich überprüft und das LTMG enthält auch keine Übergangsregelung für niedrigere allgemeinverbindliche Tariflöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.

Der wichtigste Unterschied liegt in den Mechanismen zur Um- und Durchsetzung. Das Mindestlohngesetz sieht umfangreiche Dokumentations- und Nachweisanforderungen vor, es wird von den Zollbehörden kontrolliert und durchgesetzt. Die Eignungsprüfung im Vergabeverfahren knüpft an durch sie verhängte Bußgelder an.

Die Zahlung des Mindestentgelts nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz kann und muss demgegenüber allein durch öffentliche Auftraggeber sichergestellt werden. Sie dürfen nur Unternehmen beauftragen, die sich und all ihre Nach- und Verleihunternehmer bei Angebotsabgabe entsprechend verpflichten. Bieter müssen für jeden Verstoß Vertragsstrafen und einem fristlosen Kündigungsrecht des öffentlichen Auftraggebers zustimmen. Details der Dokumentation regelt das Landesgesetz aber nicht und es verpflichtet öffentliche Auftraggeber auch nicht zu Kontrollen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich Inhalt und Reichweite des Mindestentgelts nach LTMG und des Mindestlohns nach dem MiLoG unterscheiden. Öffentliche Auftraggeber müssen auch nach Einführung des Mindestlohns die Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes beachten.

 

Auf der Internetseite der Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart finden Sie alle wichtigen Informationen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz LTMG sowie die Verpflichtungserklärungen zum Mindestentgelt.

Darüber hinaus finden Sie zahlreiche FAQs zur Übertragbarkeit der Kernaussagen des EuGH-Urteils vom 18.09.2014 auf das Tariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Dieses besagt, dass eine Mindestlohnerklärung nicht gefordert werden kann, wenn ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.

Titel

Nach oben