Sektorenauftraggeber sind Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, vgl. § 102 GWB. Die Einordnung als Sektorenauftraggeber ist von der jeweils ausgeübten Tätigkeit abhängig und kann somit bei einem Auftraggeber in Abhängigkeit von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe uneinheitlich zu beurteilen sein. Die Bestimmungen zur Vergabe von Sektorenaufträgen oberhalb der Schwellenwerte sind in der Sektorenverordnung (SektVO) geregelt.