Öffentliche Auftraggeber müssen die Bieter bei europaweiten Vergaben, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 134 Abs. 1 GWB über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots sowie über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren. Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation schließen. Diese sog. „Stillhaltefrist“ kann auf 10 Kalendertage verkürzt werden, wenn die Bieterinformation auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber zu laufen. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.

Ein Verstoß gegen die Bieterinformationspflicht des § 134 GWB kann die Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 GWB zur Folge haben. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages. 

In nationalen Vergabeverfahren besteht eine Pflicht zur Information der nicht berücksichtigten Bieter i.d.R. erst nach Zuschlagserteilung. Ausnahmen bilden die Bundesländer, die in den jeweiligen Landesgesetzen eine Verpflichtung zur Bieterinformation vor der Erteilung des Zuschlags ausdrücklich vorsehen. Entsprechende Vorinformationspflichten im Unterschwellenbereich gelten u.a. in Niedersachsen, Sachsen oder Thüringen.