Der Auftraggeber unterliegt in einem Vergabeverfahren verschiedenen Informationspflichten, welche sich aus den Grundsätzen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz ergeben.

Nichtberücksichtigten Bewerbern und Bietern muss er in europaweiten Verfahren insbesondere über die geplante Nichtberücksichtigung informieren und die wesentlichen hierfür ausschlaggebenden Gründe sowie den Namen des Bestbieters mitteilen (§ 134 GWB).

Auch über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens sowie die hierfür ausschlaggebenden Gründe muss der Auftraggeber die Bieter informieren (§ 62 VgV).