Der Auftraggeber kann im Leistungsverzeichnis sog. „Leitfabrikate“ festlegen, wenn die anzubietenden Produkte andernfalls nicht hinreichend präzise beschrieben werden können.

Gibt er solche Leitfabrikate vor, muss er diese jedoch mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen, damit der Wettbewerb nicht auf ein Produkt oder Fabrikat verengt wird (Produktneutralität).

Ob Gleichwertigkeit vorliegt, ist anhand der allgemeinen Leistungsbeschreibung und der Tauglichkeit des Alternativprodukts zu dem von der Vergabestelle vorgesehenen Gebrauch zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit eine funktionale Betrachtungsweise.