Öffentlichen Auftraggebern kommt bei der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die Beschaffungsautonomie ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nach dem Grundsatz der Produktneutralität ist es vergaberechtlich aber unzulässig, die Leistungsbeschreibung in einer Weise auszugestalten, die einzelne Bieter bevorzugt oder bei der nur einzelne Bieter mitbieten können. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen daher nur ausnahmsweise verwendet werden und sind in diesen Fällen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen, vgl. §§ 31 Abs. 6 VgV, 7 Abs. 2, 7 EU Abs. 2 VOB/A, 23 Abs. 5 UVgO

Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann im Einzelfall vom Gebot der Produktneutralität abgewichen werden, wenn nur ein bestimmtes Produkt etc. den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers decken kann. Die Begründung dazu sollte im Vergabevermerk festgehalten werden.