Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Entscheidungsfindung häufig einen Entscheidungsspielraum (Ermessensspielraum) und kann dann zwischen mehreren möglichen Optionen wählen. Dies ist dann der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber auf der Rechtsfolgenseite verschiedene Maßnahmen ergreifen „kann“. Der Ermessensspielraum ist durch die Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbar. Es kann nur geprüft werden, ob das Ermessen korrekt ausgeübt wurde, insbesondere, ob vor der Entscheidung die verschiedenen Entscheidungsvarianten ausreichend abgewogen wurden und ob die Entscheidung und ihr Zustandekommen in ausreichender Form in der Vergabeakte dokumentiert wurden.