Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von derzeit 1.000 EUR netto (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 3.000 EUR netto (Bauleistungen) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (§ 14 UVgO, § 3a Abs. 4 VOB/A). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Bund und Länder kennen hierüber hinaus z. T. weitergehende Vorgaben.