§ 97 Abs. 2 GWB bestimmt, dass jeder Bieter die gleiche Chance auf den Zuschlag haben soll. Neben den weiteren in § 97 GWB genannten vergaberechtlichen Grundsätzen ist dieses Gleichbehandlungsgebot eines der zentralen Instrumente des Vergaberechts. Alle Bieter müssen auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden und kein Unternehmen darf zu irgendeiner Zeit überlegenes Wissen bzw. Wissen, welches einen unzulässigen Vorteil schafft, gegenüber den anderen Wettbewerbern im Vergabeverfahren haben.