§ 122 Abs. 1 GWB bestimmt, dass Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden dürfen. Aus diesem Grund hat die Vergabestelle die Eignung der Bieter, d.h. deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit (§ 122 GWB, §§ 42, 44-46 VgV, § 6 EU ff. VOB/A) sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123 ff. GWB, § 48 VgV), stets zu prüfen. Diese Prüfung ist unternehmensbezogen und darf – auch im einstufigen Verfahren – nicht mit der Prüfung des Angebots selbst anhand der Zuschlagskriterien vermischt werden.

Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt, vgl. § 122 Abs. 2 GWB. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
  • wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
  • technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Die vom Auftraggeber geforderten Eignungskriterien müssen einen Auftragsbezug aufweisen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Mindestreferenzen, die zur Feststellung der technischen Leistungsfähigkeit regelmäßig gefordert werden.