Der Auftragsgegenstand stellt die Gesamtheit der Leistungen dar, die der öffentliche Auftraggeber zur Deckung seines Bedarfs ausschreibt. Der Auftragsgegenstand muss vor Einleitung des Vergabeverfahrens eindeutig festgelegt sein. Nur wenn der Auftragsgegenstand feststeht, kann der Auftraggeber berechtigterweise erwarten, dass die Wirtschaftsteilnehmer gebührend informiert sind und ihrerseits bei der Angebotsabgabe sorgfältig handeln. Der Auftragsgegenstand wird in der Leistungsbeschreibung dargestellt.