Die Auswahl des Beschaffungsgegenstands unterliegt ausschließlich der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Er setzt die Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen auf und legt fest, in welcher Form und mit welchem Inhalt Angebote einzureichen sind. Die Bieter müssen dafür sorgen, dass ihre Angebote den geforderten Preis sowie die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Sofern Unklarheiten oder Widersprüche in den Vergabeunterlagen bestehen, muss der Bieter durch Bieterfragen den Auftraggeber zur Klärung auffordern.

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Sie führen grundsätzlich zum zwingenden Ausschluss des eingereichten Angebotes. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht und im Ergebnis eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet. Der Begriff der Änderung ist dabei weit zu verstehen. Das heißt, der Eingriff in die Vergabeunterlagen muss nicht zwingend manipulativ sein, sodass bereits jede inhaltliche Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen eine Änderung darstellt. Eine Änderung kann zudem auch dann vorliegen, wenn der Bieter die Unterlagen nicht physisch ändert, aber in seinem Angebot inhaltlich von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.