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18.03.2025

Die Gesamtvergabe von trennbaren Bauleistungen muss gut begründet sein!

Gerade bei komplexen Bauvorhaben kommt es bei zu vielen Schnittstellen häufig zu Problemen. Kostensteigerungen und Terminverzögerungen sind die Folge. Öffentliche Auftraggeber versuchen daher teilweise, diesen Risiken durch die Zusammenfassung sämtlicher Gewerke zu begegnen. Das OLG Düsseldorf hatte sich jüngst mit einer solchen Gesamtvergabe zu befassen.

Was war geschehen?

Der Auftraggeber schrieb Bauarbeiten an einer Autobahn aus. Er entschied sich für eine Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer, obwohl eine Aufteilung in Fachlose möglich gewesen wäre. Ein Anbieter für Weißmarkierungsarbeiten forderte eine Losaufteilung und verfolgte dieses Ziel mittels Nachprüfungsverfahren.

Die Vergabestelle begründete die Gesamtvergabe insbesondere mit einer verkürzten Gesamtbauzeit. Dies führe zu kürzeren Sperrungen und weniger Umleitungsverkehr, woraus sich sowohl (volks-)wirtschaftliche Vorteile als auch geringere Umwelteinwirkungen ergäben. Zudem sollten Sicherheitsrisiken minimiert und Schnittstellenprobleme vermieden werden. Ein weiteres Argument war, dass nur so die Gesamtbauzeit in den Wettbewerb gestellt werden konnte, um das bieterseitige Knowhow für eine möglichst kurze Bauzeit zu nutzen. Eine Losaufteilung wäre daher nicht möglich gewesen. Die Vergabekammer des Bundes folgte in erster Instanz dieser Argumentation.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hob in der Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Vergabekammer auf und verlangte eine Losaufteilung. Es betonte, dass die Losaufteilung im deutschen Vergaberecht vor dem Hintergrund des § 97 Abs. 4 GWB grundsätzlich Vorrang habe. Eine erhöhte Bau- und Verkehrssicherheit sowie der geringere Koordinierungsaufwand wurden nicht als ausreichende Gründe anerkannt. Auch die potenzielle Bauzeitverkürzung wurde als irrelevant angesehen, da sie keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile für den Auftraggeber brächte. Lediglich mittelbare (volkswirtschaftliche) Vorteile und positive Auswirkungen auf die Umwelt durch weniger Umleitungsverkehr ließ das Gericht nicht ausreichen. Auf die Tatsache, dass nur durch eine Gesamtvergabe die Gesamtbauzeit als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden kann, ging das Oberlandesgericht nicht näher ein.

Das OLG Düsseldorf legt in seiner Entscheidung strenge Maßstäbe an die Rechtfertigung der Gesamtvergabe an. Öffentliche Auftraggeber müssen sich im Vorfeld intensiv und einzelfallbezogen mit den technischen und wirtschaftlichen Gründen, die die Gesamtvergabe rechtfertigen, auseinandersetzen. Diese müssen ebenso in der Vergabeakte dokumentiert werden wie eine Abwägung zwischen Gesamt- und Einzellosvergabe.

Praxistipp

Gerade in Fällen, in denen die Losaufteilung als „geübte Praxis“ gilt, dürfte eine Gesamtvergabe schwer zu begründen sein. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um eine reine Bündelung einzelner Gewerke zu einer Generalunternehmerleistung handelt. Erhöhter Koordinierungsaufwand, (nachtragsanfällige) Probleme bei den Schnittstellen und eine potenziell kürzere Bauzeit sind für sich genommen noch keine Aspekte, die den hohen vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Es bleibt abzuwarten, ob unter einer neuen Bundesregierung nochmals eine Lockerung der Pflicht zur Losaufteilung angestrebt wird. Das Bedürfnis öffentlicher Auftraggeber hierfür ist nicht zu übersehen und dürfte mit den geplanten Investitionspaketen für Infrastruktur, Digitalisierung und Verteidigung eher noch steigen.

Dr. Alexander Dörr ist Fachanwalt für Vergaberecht und Partner bei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart. Er berät bundesweit in erster Linie die öffentliche Hand bei der Konzeption und Abwicklung von Beschaffungsprojekten sowie bei komplexen vergaberechtlichen Fragestellungen. Ein Schwerpunkt bildet dabei die rechtliche und strategische Begleitung von großvolumigen Ausschreibungsvorhaben öffentlicher Auftraggeber, überwiegend im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.

AUTOR

Dr. Alexander Dörr

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