Aufgrund des vergaberechtlichen Grundsatzes der Losbildung müssen Leistungen in der Menge nach Teillosen und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen vergeben werden (§ 97 GWB). Bei Bauaufträgen werden solche nach Art oder Fachgebiet zusammengehörende Tätigkeiten als „Gewerke“ bezeichnet. Gewerke werden regelmäßig nach einer berufsdifferenzierten Arbeitsteilung vergeben.