08.07.2013, Deutschland

Schadstoffbelastung muss genannt werden

RICHTER WIDERSPRECHEN AUFFASSUNG DER VERGABESTELLE

Es ist ein häufiger Streitfall vor den Vergabekammern und den Gerichten: Wer muss für die Entsorgung von schadstoffbelastetem Boden aufkommen? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe macht deutlich, dass ein Bieter aus der Tatsache, dass ein öffentlicher Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung für einen auszuhebenden Boden keine Angaben zu Schadstoffbelastungen macht, unter gewissen Voraussetzungen auch ableiten darf, dass er einen schadstofffreien Untergrund zu bearbeiten hat.

Bloß wenn sich bereits aus den gesamten Umständen in einer Ausschreibung schon ergibt, dass ein Boden eine Kontamination enthalten muss, kann eine solche Angabe in der öffentlichen Ausschreibung unterbleiben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Boden beseitigen sollen, der als schadstofffrei ausgeschrieben worden war, tatsächlich aber eine Chloridbelastung aufwies. Daraufhin hatte das Unternehmen eine Nachzahlung für die Entsorgung gefordert. Untersucht worden war der Boden im Vorfeld der Ausschreibung lediglich in einer Tiefe von bis zu vier Zentimetern. Weil dort keine Belastungen gefunden wurden, waren Angaben zu einer möglichen Kontamination unterblieben.

Die Vergabestelle war allerdings der Auffassung, dass ein Bieter deshalb trotzdem nicht davon ausgehen konnte, dass der Boden auch in tieferen Schichten ohne Belastung sei. Vielmehr hätte der fachkundige Bieter wissen können, dass der Bereich – eine innerörtliche Straße – eine Belastung aufweise, weil dort regelmäßig in Wintermonaten Salz gestreut werde.

Die Richter in Karlsruhe folgten dieser Argumentation am Ende nicht und gaben dem Unternehmen Recht (VII ZR 67/11). Weil die Vergabestelle keinerlei Bemerkungen zu möglichen Schadstoffen im Boden gemacht habe, musste das Unternehmen in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Belastung auch nicht vorliegt.

Hinzu komme, dass genau die gleiche Vergabestelle in ähnlichen Fällen auf eine Kontamination hingewiesen habe und die ausführende Firma deshalb davon ausgehen musste, dass keine Belastung vorliegt, wie die Richter in ihrer Begründung ergänzten.

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