06.03.2012, Deutschland

Keine Fördermittel bei Vergabeverstoß

Öffentliche Institution muss Zuschüsse zurückzahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 17. November 2011 (Aktenzeichen: III ZR 234/10) die Rückforderung von Investitionszuschüssen für rechtmäßig erachtet, weil der Zuwendungsempfänger, ein Technologiezentrum in Düsseldorf, bei der Realisierung der geförderten Maßnahmen gegen Vergaberecht verstoßen hat.

Das Technologiezentrum hatte für Baumaßnahmen öffentliche Fördermittel beantragt und in dem Antrag bestätigt, dass die Vergabe von Aufträgen für die beantragten Investitionen unter Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB/A) und Leistungen (VOL/A) sowie des Gemeinschaftsrechts erfolge. Im Bewilligungsbescheid war darauf hingewiesen worden, dass das Vergaberecht in Verbindung mit einem näher bezeichneten Erlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten sei.

RÜCKFORDERUNG DER ZUWENDUNG IST GRUNDSÄTZLICH ANGEZEIGT

Nach diesem Erlass könne die Bewilligungsbehörde Zuwendungen bei Verstößen gegen das Vergaberecht ganz oder teilweise zurückfordern. Liege ein schwerer Verstoß vor, sei grundsätzlich eine Rückforderung der Zuwendung angezeigt.

Das Technologiezentrum vergab Aufträge unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Maßnahmen im Wege beschränkter Ausschreibungen ohne vorhergehenden Teilnahmewettbewerb. Die Prüfbehörde, die die korrekte Mittelverwendung überprüfte, beanstandete dies, weil nach ihrer Auffassung kein hinreichender Grund für eine Dringlichkeit vorgelegen habe und die Vergaben daher öffentlich auszuschreiben gewesen wären.

Daraufhin forderte der Zuschussgeber die gesamten Zuschüsse zurück. Zu Recht, wie der BGH feststellte. Die Richter betonten, dass nach den zugrundeliegenden Förderbedingungen grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen Vergaberecht eine (teilweise) Rückforderung der Zuschüsse in Betracht komme.

VERWALTUNGSGERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÄHNLICH

Die Besonderheit eines schweren Verstoßes bestehe lediglich darin, dass hier eine Rückforderung die Regel sei. In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 28. September 2011 (Aktenzeichen: 9 S 1273/10) die teilweise Rückforderung von Zuwendungen an ein Unternehmen für rechtmäßig erachtet, das für die Verlegung seines Betriebs Fördermittel in Millionenhöhe erhalten hatte. Die Richter verwiesen darauf, dass das Unternehmen geförderte Aufträge in großem Umfang freihändig vergeben hatte, ohne hierfür sachliche Gründe anzuführen. Im Förderbescheid war auf die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ hingewiesen worden, die den Zuwendungsempfänger verpflichteten, bei der Vergabe von Aufträgen die VOL/A beziehungsweise die VOB/A einzuhalten. Danach hätte das Unternehmen die Aufträge vorrangig öffentlich ausschreiben müssen.

Fazit: Die Entscheidungen des BGH und des VGH Baden-Württemberg sollten alle Zuwendungsempfänger öffentlicher Mittel dafür sensibilisieren, bei der Realisierung das Vergaberecht penibel einzuhalten. Dies gilt auch für Zuwendungsempfänger, die an sich keine öffentlichen Auftraggeber sind und daher mit dem Vergaberecht wenig vertraut sind. Darauf kommt es bei Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und die etwa in Nebenbestimmungen und Förderrichtlinien die Einhaltung des Vergaberechts vorgeben, nicht an.

 

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