Bieter können sog. Nachunternehmer beauftragen. Diese werden auch als Subunternehmer oder Unterauftragnehmer bezeichnet. Der Bieter als Hauptauftragnehmer überträgt Nachunternehmern einen Teil des Auftrags, den dieser dann anstelle des Auftragnehmers ausführt.

Der Hauptauftragnehmer bleibt der alleinige Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers. Die Nachunternehmer schließen einen separaten Vertrag mit dem Hauptauftragnehmer ab.

Für bestimmte kritische Leistungen kann der öffentliche Auftraggeber vorgeben, dass diese durch den Hauptauftragnehmer selbst erbracht werden müssen.