Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind (vgl. § 122 Abs. 1 GWB und § 31 Abs. 1 UVgO). 

Die Leistungsfähigkeit ist somit Teil der gesetzlichen Definition des Eignungsbegriffs.

Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird im Gegensatz zur Fachkunde weniger auf die „Person“ des Bewerbers, als vielmehr auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in sach- bzw. betriebsbezogener Sicht abgestellt. Leistungsfähig sind Unternehmen, deren Betrieb in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht so ausgestattet ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung der geforderten Leistungen innerhalb der Vertragsfrist gewährleistet ist.

Als Nachweis der Leistungsfähigkeit dienen beispielsweise Eigenerklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens oder Eigenerklärungen zu Referenzen zu vergleichbaren Projekten nach den Vorgaben des Auftraggebers.