Bewerber bzw. Bieter eines Vergabeverfahrens müssen die jeweils vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Erklärungen vorlegen. Regelmäßig sollte Ihnen als Auftraggeber hierbei die Einreichung von Eigenerklärungen der Unternehmen genügen, vgl. § 48 VgV. Bei europaweiten Vergabeverfahren müssen öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis der Eignung akzeptieren. Der Auftraggeber kann im Rahmen der Angebotsprüfung und Angebotswertung von den Unternehmen im Bedarfsfall weitere Nachweise verlangen.