Als Hauptauftragnehmer bezeichnet man den alleinigen Vertragspartner des Auftraggebers. Der Hauptauftragnehmer kann wiederum Nachunternehmer beauftragen.

Überträgt der Hauptauftragnehmer Leistungen an Nachunternehmer, bleibt der Hauptauftragnehmer alleiniger Vertragspartner gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber und hat für Leistungen seiner Nachunternehmer wie für seine eigenen Leistungen einzustehen. Er muss die Leistungen der Nachunternehmer koordinieren und überwachen.