§ 162 GWB regelt abschließend den Kreis der Verfahrensbeteiligten in einem Vergabenachprüfungsverfahren. Hierzu gehören der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden. Regelmäßig ist das der für den Auftrag vorgesehene Bieter. Die Verfahrensbeteiligten werden durch die Vergabekammer zum Verfahren beigeladen. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.