Bei Beihilfen handelt es sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte direkte oder indirekten Vorteile jeder Art zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige.

Das Vergaberecht eröffnet die Möglichkeit, Angebote vom Verfahren auszuschließen, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind (§ 60 Abs. 4 VgV, § 54 Abs. 4 SektVO und § 16d EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A e). Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde.