Gemäß § 103 Abs. 6 GWB sind Auslobungsverfahren Wettbewerbe, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. § 69 Abs. 1 VgV normiert, dass solche Wettbewerbe insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt werden (sog. Planungswettbewerbe).