Zwingende Ausschlusskriterien (auch Ausschlussgründe) sind im Gegensatz zu fakultativen Ausschlussgründen dadurch gekennzeichnet, dass dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich keine Wahl bleibt, ob er das Angebot ausschließt. Den Unternehmen bleibt allerdings die Möglichkeit einer Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Zwingende Ausschlussgründe finden sich beispielsweise in § 123 GWB oder § 57 VgV.