Selbstreinigung ist die Maßnahme eines Unternehmens, um nach dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 oder § 124 GWB wieder an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstreinigung sind in § 125 GWB geregelt, wobei der öffentliche Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum hat, ob die vorgenommenen Maßnahmen des Unternehmens ausreichend waren.