Als In-House-Geschäft bezeichnet man Aufträge, die nicht ausschreibungspflichtig sind, da sie bei funktionaler Betrachtung wie verwaltungsinternes Handeln des öffentlichen Auftraggebers betrachtet werden.
Dieses Institut wurde zunächst durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelt (sog. „Teckal“ Entscheidung; Urt. v. 18.11.1999 – Rs. C-107/98). Die klassische In-House-Vergabe setzt voraus, dass ein Auftrag von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig ist und an der keine direkte private Kapitalgesellschaft besteht (§ 108 GWB; sog. „vertikale“ In-House-Vergabe). Auch eine gemeinsame Beherrschung durch mehrere öffentliche Auftraggeber ist möglich (§ 108 GWB).
Umgekehrt können auch Aufträge von der kontrollierten juristischen Person an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, sofern die kontrollierte juristische Person ebenfalls öffentlicher Auftraggeber ist (§ 108 GWB, sog. „reverse-In-House-Vergabe“).
Auch eine Zusammenarbeit mehrerer öffentlicher Auftraggeber (bspw. im Rahmen einer „interkommunalen Kooperation“) kann ein vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommenes In-House-Geschäft darstellen (§ 108 GWB sog. „horizontale“ In-House-Geschäft und häufig auch als „interkommunale Kooperation“ bezeichnet).