09.04.2020, Deutschland

Wann ist ein Interessenbekundungsverfahren sinnvoll?

Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) schreibt vor, dass bei allen Beschaffungen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, kann der Auftraggeber dem eigentlichen Vergabeverfahren ein Interessenbekundungsverfahren (§ 7 Abs. 2 Satz 3) BHO voranstellen.

Im Interessenbekundungsverfahren wird privaten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, zu zeigen, ob und inwieweit sie staatliche oder wirtschaftliche Aufgaben für öffentliche Zwecke nicht ebenso gut oder besser erbringen können. Damit ermöglicht dieses Verfahren dem öffentlichen Auftraggeber einen Überblick über den Markt zu gewinnen. Er kann feststellen, ob überhaupt ein Interessentenkreis unter privaten Anbietern für die in Rede stehende Aufgabe besteht. Darüber hinaus kann der potenzielle Auftraggeber sondieren, wie das Preisgefüge aussieht und welche Ansätze zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben vorhanden sind. Damit erhält der Beschaffer also auch einen Einblick, ob zur bisher genutzten Erfüllungsart oder der eigenen Umsetzungsidee der staatlichen Stelle von den Unternehmen andere Ideen, Konzepte oder Lösungsansätze aufgezeigt werden. Dieser Marktüberblick dient dazu, die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung öffentlicher Gelder sicherzustellen.

Als Verfahren zur Markterhebung kann das Interessenbekundungsverfahren damit sinnvoll sein, um neue potentielle Vertragspartner zu finden, alternative und innovative Ideen zur Aufgabenerfüllung zu erfahren oder Preise zu ermitteln, um den Auftragswert ordnungsgemäß schätzen zu können.

Das Interessenbekundungsverfahren ist allerdings noch kein Vergabeverfahren und ersetzt dieses nicht. Es kann einem Vergabeverfahren nur als formloses Verfahren vorgeschaltet werden, muss im Nachgang aber auch nicht zwingend ein Vergabeverfahren auslösen.

Wichtig ist, das Interessenbekundungsverfahren nicht mit der Interessensbekundung zu verwechseln. Bei einer Interessenbekundung werden Bieter, die ihr Interesse an einem Vergabeverfahren nach einer Vorinformation bekundet haben, aufgefordert, ihr fortbestehendes Interesse an der weiteren Teilnahme zu bestätigen. Hierbei wird nach Interessenbekundung der Teilnahmewettbewerb eingeleitet.

 

Über den Autor: 

Melina Eberts, LL.M. ist Rechtsanwältin in Heppenheim mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Bau- & Immobilienrecht. Sie berät ihre Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung. Als freie Mitarbeiterin unterstützt sie die Redaktion von „ibr-online“ und „vpr-online“ und ist Ansprechpartnerin für das Vergaberecht. Dabei bereitet sie aktuelle gerichtliche Entscheidungen auf und betreut die Online-Dienste, sowie die zweimonatlich erscheinende Zeitschrift „VPR – Vergabepraxis & -recht“. 

Kontakt:

Melina Eberts

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