20.04.2015, Deutschland

Richtige Wahl des Vergabeverfahrens erspart Sanktionen

Wählt eine Vergabestelle ein falsches Vergabeverfahren, können Bieter dies in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer prüfen lassen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Auftragssumme über dem entsprechenden EU-Schwellenwert liegt. Sonst bleibt den nicht berücksichtigten Bietern allein der Gang vor die Zivilgerichte.

Die Folgen einer fehlerhaften Festlegung des Vergabeverfahrens zeigt Rechtsanwalt Oliver Hattig aus Köln in den Informationen des Bundesanzeigers auf. Hattig bespricht eine Aufsatz von Thomas Kirch und Jörg Mieruszewski und zieht folgendes Fazit: „Potenzielle Auftragnehmer sind gehalten, die gewählte Auftragsart anhand der Leistungsbeschreibung schon nach der Bekanntmachung des Auftrags zu prüfen. Auch wenn der in dem falschen Verfahren liegende Verstoß nicht in jedem Fall zu einer Rechtsverletzung des Bieters führt.“ Bei einer ohnehin fehlenden Zuschlagschance kämen nämlich nicht berücksichtigte Bieter auch nicht mittels Nachprüfungsverfahren zum gewünschten Auftrag.

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