Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den § 123 GWB (zwingend) oder § 124 GWB (fakultativ) ausgeschlossen worden sind.
Während die Vorschriften in § 42 Abs. 1 VgV sowie in § 31 Abs. 1 UVgO auf die Bestimmungen im GWB verweisen, werden die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe in den §§ 6e und 6f VOB/A, 2. Abschnitt, wiederholt.
Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB ist der betroffene Bieter vom Vergabeverfahren zwingend auszuschließen. Dies betrifft insbesondre Verstöße gegen Straftatbestände. Zudem ist auch die Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nach rechtskräftiger Gerichts- oder bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung bzw. sonst geeigneter Nachweisführung seitens des Auftraggebers ein zwingender Ausschlussgrund.
Bei den fakultativen Ausschluss-Tatbeständen nach § 124 GWB steht die Rechtsfolge des Ausschlusses im Ermessen des Auftraggebers. Fakultative Ausschlussgründe betreffen den nachweislichen Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für getroffene Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sowie verschiedene unlautere Verhaltensweisen bzw. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.