Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Vorabinformation folgt aus § 134 GWB. Die Vorabinformation ist die Benachrichtigung der nicht berücksichtigten Bieter durch die Vergabestelle über die Gründe, warum diese nicht berücksichtigt wurden, den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den Namen des Unternehmens, das den Auftrag erhalten soll. An die Vorabinformation geknüpft ist eine Wartefrist des öffentlichen Auftraggebers bis zur Erteilung des Zuschlags. Diese Wartefrist gibt den Bietern die Zeit vor Zuschlagserteilung ein gegebenenfalls nötiges Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Erst nach Ablauf der Wartefrist ist die Erteilung des Zuschlags möglich.