Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gilt der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 163 GWB. Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass die Nachprüfungsinstanzen den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen haben.

Die Vergabekammer entscheidet selbst, ob sie sich auf die Aussagen der Beteiligten beschränkt oder den Sachverhalt selbst ermittelt.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz aus §§ 175 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB. Das OLG veranlasst keine erstmalige Aufklärung des Sachverhalts, sondern lediglich ergänzende Ermittlungen zur Schließung etwaiger Lücken im Sachverhalt.