Hierunter wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der (nicht berücksichtigten) Bieter gegenüber der Vergabestelle verstanden. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Der Sekundärrechtsschutz ist vom Primärrechtschutz, der auf die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung bis zur Zuschlagserteilung ausgerichtet ist, zu unterscheiden.