Der öffentliche Auftraggeber muss vor Beginn der Ausschreibung den (voraussichtlichen) Auftragswert (netto) schätzen. In § 3 VgV sind umfassende Vorgaben zur Ermittlung des Auftragswertes festgelegt. Sie verfolgen vor allem das Ziel, eine „Kleinrechnung“ des Auftragswerts zu verhindern. Der geschätzte Auftragswert ist relevant für die Entscheidung, ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren durchgeführt wird.