Ein Nachtrag ist im Vertragsrecht eine nachträgliche, nach dem ursprünglichen Vertragsschluss vorgenommene Änderung des Vertrags. Er kann die Folge einer nicht hinreichend sorgfältig vorbereiteten Leistungsbeschreibung sein.

Vergaberechtlich sind Nachträge an der Vorschrift des § 132 GWB zu wesentlichen Vertragsänderungen zu messen, wenn dem Vertragsschluss ein Vergabeverfahren voran ging.