Es folgt aus dem Grundgesetz, dass durch Bundesgesetz für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht aufgestellt werden können (Art. 109 Abs. 4 GG). Dies wurde mit dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) umgesetzt. § 30 HGrG regelt, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Das HGrG verpflichtet Bund und Länder ihr Haushaltsrecht entsprechend den dort niedergelegten Grundsätzen zu regeln.

Übergeordnetes Ziel ist die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung.

Auf Bundesebene regelt § 55 BHO den Umgang mit dem öffentlichen Auftragswesen.

Die Länder haben jeweils dem § 55 BHO gleichlautende Vorschriften in ihren Landeshaushaltsordnungen aufgenommen.

Auf kommunaler Ebene regeln Landesvorschriften (Kommunalverfassungen, Gemeindehaushaltsordnungen) die Anwendbarkeit des Vergaberechts. Nach diesen Landesvorschriften hat dem Abschluss von Verträgen über öffentliche Aufträge eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen.

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