Mit der digitalen Signatur werden elektronische Dokumente rechtssicher unterschrieben und identifizieren den Aussteller als Urheber eines Dokuments. Darüber hinaus zeigen sie, ob nach dem Signieren und Übermitteln des Dokuments noch Änderungen vorgenommen wurden.
Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten etc. genügt regelmäßig die Einreichung in Textform nach § 126b BGB. Die Vergabestelle kann, bei erhöhten Anforderungen an die Datenintegrität, aber auch zwischen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur und einer qualifizierten elektronischen Signatur wählen, vgl. § 53 Abs. 3 VgV, § 44 Abs. 2 SektVO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A EU).