In § 103 Abs. 2, 3 und 4 GWB sind als Formen öffentlicher Aufträge der Lieferauftrag, der Bauauftrag und der Dienstleistungsauftrag gesetzlich definiert.

Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen.

Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder Bauwerken.

Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht als Liefer- oder Bauauftrag zu qualifizieren sind. Es handelt sich somit um einen sog. „Auffangtatbestand“., der stets dann greift, wenn die konkreter definierten Auftragsformen „Bauauftrag“ und „Lieferauftrag“ nicht vorliegen.