Insbesondere für das offene und nicht offene Verfahren (formstrenge Verfahren) gilt das Verhandlungsverbot. Es untersagt Auftraggebern, mit Bietern über deren Angebote bzw. die Modalitäten des Auftrags in Verhandlung zu treten.
Insbesondere für das offene und nicht offene Verfahren (formstrenge Verfahren) gilt das Verhandlungsverbot. Es untersagt Auftraggebern, mit Bietern über deren Angebote bzw. die Modalitäten des Auftrags in Verhandlung zu treten.