Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind (vgl. § 122 Abs. 1 GWB und § 31 Abs. 1 UVgO).
Die Fachkunde ist somit Teil der gesetzlichen Definition des Eignungsbegriffs.
Fachkundig sind Bewerber, die über die in dem betreffenden Fachgebiet notwendigen technischen Kenntnisse verfügen, um die jeweils ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können. Hierzu werden regelmäßig Referenzen über vergleichbare Leistungen gefordert. Die Fachkundeprüfung bestimmt sich maßgeblich nach den Vorgaben des Auftraggebers an die nachzuweisende Eignung.