Die Vorschrift des § 160 GWB i.V.m. § 155 GWB gibt Bietern die Möglichkeit, bei nachträglich festgestellten Verstößen durch den Auftraggeber, eine Nachprüfung der Vergabe durch die zuständige Vergabekammer zu veranlassen und das Vergabeverfahren auf Fehler hin untersuchen zu lassen. Vor Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens müssen die Vergaberechtsverstöße gerügt werden.
Das Vergabenachprüfungsverfahren bildet damit die erste Instanz für die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen. Nur bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte haben Bieter einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften. Bieter können in erster Instanz die Vergabekammern anrufen (vgl. § 155 ff. GWB). Die Vergabekammern sind Behörden und entscheiden zwar durch Verwaltungsakt (durch einen Beschluss), das Verfahren ist aber gerichtsähnlich ausgestaltet.
Als zweite Instanz fungieren die Vergabesenate der Oberlandesgerichte, wenn ein Bieter die Entscheidung einer Vergabekammer angreift.
Für nationale Vergabeverfahren gibt es nur in einzelnen Bundesländern einen Rechtsschutz in Form von Nachprüfungsverfahren. Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben Nachprüfungsverfahren auch für den Unterschwellenbereich eingeführt.
In den anderen Bundesländern (bspw. in Baden-Württemberg) haben die Bieter im Unterschwellenbereich hingegen keinen gesetzlichen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften; § 97 Abs. 6 GWB gilt nicht. Sie können kein Nachprüfungsverfahren einleiten. Unberücksichtigte Bieter müssen sich auf die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Zivilgerichten, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz, sowie Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn stützen.