Beschaffungsstellen öffentlicher Auftraggeber gelten als gefährdet für die unlautere Einflussnahme auf ihre Entscheidungsprozesse. Die Bestimmungen des Vergaberechts sollen die Gefahr der Korruption entgegenwirken.
Einzelne Bundesländer haben Erlasse zur Korruptionsvermeidung. Diese Erlasse enthalten insbesondere auch Vorgaben für die Organisation von Beschaffungsstellen und die internen Prozesse bei der Durchführung von Vergabeverfahren.
- vgl. Korruptionsdelikte