Vergabeerleichterungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einem Rundschreiben zusammengefasst, wie dringliche Vergaben im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden durchgeführt werden können.
Bezugnehmend auf mehrere vorangegangene Rundschreiben und Mitteilungen informiert das Bundeswirtschaftsministerium in einem Schreiben vom 9. Januar 2024 über Vergabeerleichterungen, die Kommunen bei der Versorgung und Unterbringung von Geflüchteten nutzen können. Es geht dabei zum Beispiel um die Herrichtung von Gebäuden oder die Beschaffung von Alltagsgegenständen wie Decken oder Zelte oder auch um die medizinische Versorgung.
Dringlichkeit muss dokumentiert werden
Stellt eine Kommune im Einzelfall die Dringlichkeit fest und dokumentiert, wie sie zu dieser Einschätzung gekommen ist, kann sie oberhalb der EU-Schwellenwerte zum Beispiel Fristen für die Abgabe von Angeboten verkürzen. Sie kann auf Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückgreifen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss etwa ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegen.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) möglich, wenn eine Leistung im Falle von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und auch nicht selbst verursacht hat, besonders dringlich ist.
Das Rundschreiben geht schließlich auch auf die Voraussetzungen ein, wann bereits bestehende Verträge ohne ein neues Vergabeverfahren verlängert und erweitert werden können.