18.08.2011, Baden-Württemberg

Streit um Pflicht zur Bekanntmachung auf bund.de

Die Idee war einfach. Bieter können schnell und einfach nach öffentlichen Ausschreibungen über das Internet recherchieren. Doch am Markt haben sich immer mehr Bekanntmachungs- und Vergabeplattformen etabliert. Heute sind es um die 60 Stück. Für den Bieter ist dies kein Vorteil mehr, um nach Ausschreibungen zu recherchieren.

In der letzten Vergaberechtsreform wurde daher im § 12 Abs. 1, S. 2 VOL/A eine Regelung getroffen: „Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können“. Doch was bedeutet ermittelbar? Welche Angaben müssen unter bund.de stehen?

“Internetportal” ist nicht gleichbedeutend mit “Internetseite”. Was gilt also beispielsweise für die Homepage des Rathauses? Anhang IV der VOL/A gibt Auskunft:

“Internetportale im Sinne des § 12 sind Internetseiten, die verschiedene regelmäßig benötigte Dienste bündeln oder eine Übersicht für den Einstieg in einen Themenkomplex schaffen. Über in aller Regel leicht bedienbare, sichere und personalisierbare Zugangssysteme erhält der Anwender mit Rücksicht auf seine jeweiligen Zugriffsberechtigungen einen internetbasierten Zugang zu Informationen, Anwendungen, Prozessen und Personen, die auf den durch das Portal erschlossenen Systemen verfügbar sind.”

Mit dieser Definition unterliegen, neben den Plattformen, wie Vergabe24, auch die meisten Internetauftritte der Kommunen der Auffindungspflicht nach § 12 Abs. 1 VOL.

Bis dato wurden noch keine Mindestangaben festgelegt, die die Anforderung des Ermittelt-werden-könnens erfüllen. Im Allgemeinen wird aber davon ausgegangen, dass Basisangaben, wie Leistung, PLZ oder CPV-Code inkl. Link zum Volltext ausreichen.

Die Vergabeplattform Vergabe24 des Ausschreibungsdienstes vom Staatsanzeiger hat sich verpflichtet, die Basisangaben an bund.de weiterzuleiten und den Langtext der Bekanntmachung unter Vergabe24 zu veröffentlichen. Auf Wunsch der Vergabestelle übernimmt der Ausschreibungsdienst dies für sie.

Um den Flickenteppich der vielen Bakanntmachungsplattformen einzudämmen und den Bietern die Online-Suche nach Ausschreibungen zu erleichtern, hat sich die Landesverwaltung Baden-Württemberg für die Vergabeplattform Vergabe24 ausgesprochen und hofft auf viele weitere Nachahmer aus dem Kommunalen Bereich.

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