05.08.2015, Deutschland

"M" wie mittelständische Interessen

Mittelständische Interessen – das sind die Interessen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen – sind bei der Vergabe von Aufträgen vornehmlich zu berücksichtigen. Dies regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Paragraf 97. Eine Möglichkeit für Auftraggeber, dem zu folgen, ist, die Aufträge aufzuteilen. Unter losweiser Vergabe versteht man die Aufteilung der Leistungen der Menge nach (Teillose) oder nach Art und Fachgebiet (Fachlose).

Ein Auftraggeber darf auf die losweise Vergabe verzichten, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Gemeint sind damit besondere Umstände, die über den regelmäßig gesteigerten Aufwand der stets erforderlichen Koordination hinausgehen. Eine zweite Möglichkeit, den Mittelstand zu berücksichtigen, ist es, die Bildung von Bietergemeinschaften zuzulassen. Sie werden auch „Arbeitsgemeinschaften“ (Arge) genannt. Dies sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen – meist Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Sie haben den Zweck, bei einer Ausschreibung gemeinsam ein Angebot abzugeben und später die Leistung auch gemeinsam zu erbringen.

Wegen des gesetzlichen Grundsatzes, mittelständische Interessen zu fördern, ist die Bildung von Bietergemeinschaften grundsätzlich möglich. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sie gegenüber Einzelbietern auch nicht benachteiligen. Er kann allerdings für die Leistungserbringung den Zusammenschluss in einer bestimmten Rechtsform vorgeben.

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