13.03.2013

Fehler in Angeboten führen nicht zwangsläufig zum Ausschluss

Fehler im Angebot – eigentlich vermeidbar, aber in der kurzen Frist mancher Ausschreibungen kommt es leider immer wieder vor. Und ist nach Angebotsabgabe nicht mehr zu ändern.

So auch im vorliegenden Fall, den das OLG Düsseldorf entschieden hat (B.v. 12.12.2012, Verg 38/12): Die Vergabeunterlagen sahen ausdrücklich vor, Angebotspreise netto anzugeben. Der Bieter bot aber anstelle der geforderten Nettopreise durchgängig Bruttopreise an, sowohl in der Zusammenstellung der Leistungsbeschreibung beim Gesamtbetrag als auch in der Zeile „Gesamtbetrag brutto“, die Zwischenzeile „Umsatzsteuer … %: …“ wurde frei gelassen. Die Vergabestelle korrigierte das Angebot dahingehend, dass sie die Umsatzsteuer hinzufügte. Und damit das Angebot des Antragstellers – bis dahin an erster Stelle – nicht mehr das Wirtschaftlichste war. Dagegen wehrt sich der Bieter mit Erfolg.

Das OLG Düsseldorf sieht das wie folgt: Angebote müssen auch hinsichtlich der Preisangabe – netto oder brutto – nach dem wahren Willen des Bieters ausgelegt werden. Maßstab der Angebotsauslegung ist dabei, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte. Der Bieter hat zwar die Vorgaben der Vergabeunterlagen missachtet und anstelle der geforderten Nettopreise Bruttopreise angeboten. Dies ist aber kein Ausschlussgrund. Fehlende Preisangaben liegen nicht vor, da Bruttopreise sich durch zumutbare einfache Rechnungen in Nettopreise umrechnen lassen. Ebenso wenig liegt eine unzulässige Änderung der Vertragsunterlagen nach § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A vor. Bei Auslegung des Angebots waren unschwer die Bruttopreise in Nettopreise umzurechnen, so dass zweifelsfrei der zahlenmäßig richtige Preis ermittelt werden konnte.

Erfreulich, dass das Gericht im Hinblick auf die gravierenden Folgen des Angebotsausschlusses für den Bieter die Vergabestellen in die Pflicht nimmt, Angebote aufzuklären. Allerdings sollten Bieter sich nicht grundsätzlich darauf verlassen, da die „zweifelsfreie“ Auslegung und die Umrechnung Brutto in Netto sich schon dann schwierig gestaltet, wenn unterschiedliche Umsatzsteuersätze anfallen.

Titel

Nach oben