Sobald die Vergabekammer bei einem etwaigen Nachprüfungsantrag den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat, gilt ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist. Die Vergabekammer oder der Vergabesenat in zweiter Instanz können in einem Eilverfahren (Vorabentscheidung über den Zuschlag) dennoch die Erteilung des Zuschlags gestatten. Dieses Eilverfahren kann vom Auftraggeber oder dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eingeleitet werden. Es dient der dem Nachprüfungsverfahren immanenten Verfahrensbeschleunigung.