Ein Angebot ist verspätet, wenn es nicht innerhalb der Angebotsfrist eingeht. Ein verspätetes (verfristetes) Angebot wird grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat den verspäteten Eingang nicht zu vertreten. Zu der Frage, welche Risiken bei der Angebotsübermittlung über Vergabeplattformen der Auftraggeber und die Bieter jeweils zu tragen haben, hat sich noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet.